# § 2 Leistungen (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, 2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, 3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. (2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.