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# § 2 Bildung von Gesamtnoten
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(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
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(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
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[Tabelle]
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