# § 2 Bildung von Gesamtnoten (1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: [Tabelle]