6 lines
295 B
Markdown
6 lines
295 B
Markdown
# § 4 Beschlüsse der Schlichtungskommission
|
|
|
|
(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
|
|
|
|
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
|