# § 4 Beschlüsse der Schlichtungskommission (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.