20 lines
1.4 KiB
Markdown
20 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 17 Zulassung zur Prüfung
|
|
|
|
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
|
|
1.als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
|
|
2.diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
|
|
|
|
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
|
|
|
|
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
|
|
1.Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
|
|
2.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
|
|
|
|
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
|
|
1.eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
|
|
2.eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
|
|
3.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
|
|
vorzulegen.
|
|
|
|
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
|