# § 17 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und 2.diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1, 2.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat. (4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist 1.eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme, 2.eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und 3.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat, vorzulegen. (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.