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lawgit/laws_md/hoai_2013/§22.md

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# § 22 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1.Landschaftspläne,
2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.Landschaftsrahmenpläne,
4.Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.Pflege- und Entwicklungspläne.