# § 22 Anwendungsbereich (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1.Landschaftspläne, 2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3.Landschaftsrahmenpläne, 4.Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5.Pflege- und Entwicklungspläne.