Files
lawgit/laws_md/hebstprv/§24.md

10 lines
497 B
Markdown

# § 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.Kompetenzbereich IV,
2.Kompetenzbereich V und
3.Kompetenzbereich VI.
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.