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# § 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
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1.Kompetenzbereich IV,
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2.Kompetenzbereich V und
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3.Kompetenzbereich VI.
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Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
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(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
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