# § 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.Kompetenzbereich IV, 2.Kompetenzbereich V und 3.Kompetenzbereich VI. Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.