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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
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(2) Die Verordnung regelt
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1.die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
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a)der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
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b)der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
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2.die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.
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