# § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben. (2) Die Verordnung regelt 1.die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich a)der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und b)der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie 2.die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.