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301 B
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# § 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
1.Einsatzlehre und Kriminalistik,
2.Einsatzrecht,
3.Führungslehre,
4.Recht des öffentlichen Dienstes sowie
5.Staats- und Verfassungsrecht.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.