# § 16 Fächer der theoretischen Ausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern 1.Einsatzlehre und Kriminalistik, 2.Einsatzrecht, 3.Führungslehre, 4.Recht des öffentlichen Dienstes sowie 5.Staats- und Verfassungsrecht. (2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.