301 B
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§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern 1.Einsatzlehre und Kriminalistik, 2.Einsatzrecht, 3.Führungslehre, 4.Recht des öffentlichen Dienstes sowie 5.Staats- und Verfassungsrecht.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.