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# § 5 Ausbildungsbehörden
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Ausbildungsbehörden sind
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1.die Einstellungsbehörden,
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2.andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
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