# § 5 Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind 1.die Einstellungsbehörden, 2.andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.