277 B
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§ 5 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind 1.die Einstellungsbehörden, 2.andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.