7 lines
285 B
Markdown
7 lines
285 B
Markdown
# § 6 Bewertung der Leistungen
|
|
|
|
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
|
|
[Tabelle]
|
|
|
|
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
|