# § 6 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet: [Tabelle] (2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.