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# § 1 Diplomstudium
(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes.
(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenzstudiengang und als Fernstudiengang angeboten.