# § 1 Diplomstudium (1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. (2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenzstudiengang und als Fernstudiengang angeboten.