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# § 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung
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(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
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(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
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