# § 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.