Files
lawgit/laws_md/gdbndverfschvdv/§77.md

6 lines
317 B
Markdown

# § 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung
1.einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.