# § 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung 1.einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und 2.eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.