317 B
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§ 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung 1.einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und 2.eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.