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lawgit/laws_md/gbpolvdaufstv/§5.md

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# § 5 Ausbildungsgebiete
(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern
1.Einsatzlehre,
2.Kriminalistik und
3.Polizeidienstkunde.
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern
1.Einsatzrecht und
2.Recht des öffentlichen Dienstes.
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
1.Staats- und Verfassungsrecht,
2.politische Bildung und
3.Psychologie.