# § 5 Ausbildungsgebiete (1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt. (2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern 1.Einsatzlehre, 2.Kriminalistik und 3.Polizeidienstkunde. (3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern 1.Einsatzrecht und 2.Recht des öffentlichen Dienstes. (4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern 1.Staats- und Verfassungsrecht, 2.politische Bildung und 3.Psychologie.