448 B
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§ 5 Ausbildungsgebiete
(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern 1.Einsatzlehre, 2.Kriminalistik und 3.Polizeidienstkunde.
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern 1.Einsatzrecht und 2.Recht des öffentlichen Dienstes.
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern 1.Staats- und Verfassungsrecht, 2.politische Bildung und 3.Psychologie.