Files
lawgit/laws_md/gbpolvdaufstv/§5.md

448 B

§ 5 Ausbildungsgebiete

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern 1.Einsatzlehre, 2.Kriminalistik und 3.Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern 1.Einsatzrecht und 2.Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern 1.Staats- und Verfassungsrecht, 2.politische Bildung und 3.Psychologie.