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# § 11 Verbrauchsermittlung
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3) (weggefallen)