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# § 11 Verbrauchsermittlung
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(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
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(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
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1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
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2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
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3.bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
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erfolgt.
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(3) (weggefallen)
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