# § 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3.bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. (3) (weggefallen)