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# § 27 Verwaltungskontrollen
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(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
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(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
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1.im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
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a)die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
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b)ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
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2.der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.
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