# § 27 Verwaltungskontrollen (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch. (2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob 1.im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland a)die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder b)ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist, 2.der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.