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# § 2 Stichprobenverfahren
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(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
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(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
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