# § 2 Stichprobenverfahren (1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält. (2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.