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# § 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.ein Monogramm,
2.ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.eine Blüte,
4.ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.eine Schattierung,
6.eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.