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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.ein Monogramm,
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2.ein Relief in figürlicher Darstellung,
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3.eine Blüte,
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4.ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
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5.eine Schattierung,
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6.eine Ornamentik-Gravur.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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