# § 4 Arbeitsprobe (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.ein Monogramm, 2.ein Relief in figürlicher Darstellung, 3.eine Blüte, 4.ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung, 5.eine Schattierung, 6.eine Ornamentik-Gravur. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.