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# § 25 Satzung
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(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
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(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
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1.seinen Namen und seinen Sitz;
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2.seine Aufgabe;
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3.die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
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4.das Stimmrecht der Mitglieder;
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5.seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
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6.den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
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7.das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
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8.die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
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(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
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