# § 25 Satzung (1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen. (2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über: 1.seinen Namen und seinen Sitz; 2.seine Aufgabe; 3.die Rechte und Pflichten der Mitglieder; 4.das Stimmrecht der Mitglieder; 5.seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung; 6.den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge; 7.das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung; 8.die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands. (3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.