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# § 2
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§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
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1.im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
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a)selbst wahrnimmt oder
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b)im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
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2.eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
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