# § 2 § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1.im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis a)selbst wahrnimmt oder b)im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder 2.eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.