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# § 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften
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Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
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1.Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
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2.Speisegelatine.
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