# § 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden 1.Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat, 2.Speisegelatine.