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lawgit/laws_md/buttv_1997/§14.md

319 B

§ 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften

Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden 1.Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat, 2.Speisegelatine.