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# § 4 Nachweis der Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
1.durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
2.durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
3.durch anderweitige Nachweise nach § 7.