# § 4 Nachweis der Sachkunde Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen: 1.durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5, 2.durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder 3.durch anderweitige Nachweise nach § 7.