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# § 3 Stiftungsvermögen
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(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:
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1.die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und
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2.die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Bibliotheksbeständen.
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(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
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(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
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(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
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