# § 3 Stiftungsvermögen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über: 1.die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und 2.die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Bibliotheksbeständen. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts. (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.